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Vereinsstatuten

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Vereinsstatuten

von "Badminton Point Vienna"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Badminton Point Vienna"
  2. Vereinssitz ist Wien. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder. Ferner ist er bemüht, die Verbreiterung des Badmintonsportes in Österreich, Mitgliederwerbung und gesellige Zusammenkünfte zu unterstützen. Dem Nachwuchsbereich und der Integration vom Nachwuchs in den Erwachsenenbereich wird ein hoher Stellenwert zugeschrieben.
  2. Der Verein dient der Allgemeinheit und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  3. Der Verein ist nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gemeinnützig im Dienste der Volksgesundheit.
  4. Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus und bemüht sich dabei im Einklang mit Fach- und Dachverbänden auf diesem Gebiet vorzugehen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht und erhalten werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Klubtage, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen
    2. Herausgabe von Mitteilungen (Flugblätter, Internet)
    3. Förderung der sportlichen Ausbildung durch Zuhilfenahme von Trainerinnen und Trainern
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Erträgnisse aus Veranstaltungen (z. B. Turniere, Ausbildungen)
    3. Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins werden in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder kategorisiert.
    1. Ordentliche Mitglieder: physische Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
    2. Außerordentliche Mitglieder: physische oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
    3. Ehrenmitglieder: Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von einer Beitragsleistung enthoben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen oder juristischen Personen sein.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponentinnen und Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfung (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
  2. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen mit dem Tag ihrer Bestellung.

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich abgehalten.
  2. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau bzw. der Obmann oder ihre bzw. seine Stellvertretung.

Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 7) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfung binnen vier Wochen statt.
  2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes dieser stimmberechtigten Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die schriftliche Bevollmächtigung hat bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung vorzuliegen. Die schriftliche Bevollmächtigung kann insbesondere per E-Mail, SMS oder per Nachricht über die Vereinshomepage erteilt werden.

  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzführung den Ausschlag.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern der Rechnungsprüfung mit dem Verein

  1. Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  3. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

der Obfrau bzw. dem Obmann und ihrer bzw. seiner Stellvertretung, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und ihrer bzw. seiner Stellvertretung, der Kassierin bzw. dem Kassier und ihrer bzw. seiner Stellvertretung.

Es ist jedoch auch möglich eine gegenseitige Vertretung zu beschließen, in diesem Falle besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern.

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jedes Mitglied der Rechnungsprüfung verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch die Rechnungsprüfung handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre und währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand wird von der Obfrau bzw. dem Obmann oder im Verhinderungsfall von ihrer bzw. seiner Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzführung den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz führt die Obfrau bzw. der Obmann, bei Verhinderung ihre bzw. seine Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung und Beschlussfassung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obfrau bzw. der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau bzw. des Obmannes und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau bzw. des Obmannes und der Kassierin bzw. des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau bzw. der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
  4. Die Obfrau bzw. der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
  5. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer hat die Obfrau bzw. den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Der Schriftführung obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes
  6. Die Kassierin bzw. der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich

§ 14 Die Rechnungsprüfung

  1. Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Mitglieder der Rechnungsprüfung auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

Die Mitglieder dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfung hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  1. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als erstes Mitglied des Schiedsgerichts schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein weiters Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichtes binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher

Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. An die Vereinsmitglieder darf im Falle der freiwilligen Vereinsauflösung dem Verein verbleibendes Vermögen nur soweit ausgeschüttet werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen (insbes. der Mitgliedsbeiträge) nicht übersteigt.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.